Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2012
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Art. 1 Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946SR 831.10 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Ar
- SR-Nummer
- SR 831.143.41
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht