Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über folgende technische Einrichtungen verfügen:
einen Tonaudiometer, nach den ISO-Normen kalibriert, mit Vertäubungsmöglichkeiten mit einem Frequenzbereich für Luftleitung von 125–8000 Hz, für Knochenleitung von 500–4000 Hz, für Freifeld (Lautsprecher von 125–8000 Hz) sowie mit einer Lautstärkeintensität für Luftleitung von 0–120 dB/HL, für Knochenleitung von 0–65 dB/HL und für Lautsprecher von 0–85 dB/HL;
eine Anlage für sprachaudiometrische Prüfungen mit einem Abspielgerät mit verschleissfreien Tonträgern mit europäisch und regional anerkanntem Testmaterial; die Tests müssen sowohl über Kopfhörer bis 120 dB/SPL als auch über Lautsprecher in einer Distanz von 1 m und bis 90 dB/SPL verzerrungsfrei durchgeführt werden können;
einen Computer mit der notwendigen Software für die Programmierung von Hörgeräten;
eine Messeinrichtung zur Überprüfung der Hörgeräte;
ein In-situ-Sondenmessgerät zur Überprüfung der individuellen Leistung im Ohr;
eine Bohrmaschine mit mindestens 30 000 Umdrehungen pro Minute inklusive Fräser zur Bearbeitung verschiedener Materialien;
eine Poliermaschine;
ein Ultraschallgerät;
ein Otoskop;
ein Abdruckbesteck;
eine RECD-Messanlage (Real-Ear-to-Coupler-Difference);
ein Tympanometer.
Für audiometrische Messmittel gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.