Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
angeborene Missbildung: bei Geburt bestehende Fehlbildung von Organen oder Körperteilen;
genetische Krankheit: Leiden, das auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen ist;
prä- und perinatal aufgetretenes Leiden: Leiden, das bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden ist;
die Gesundheit beeinträchtigendes Leiden:Leiden, das körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge hat;
Leiden mit einem bestimmten Schweregrad: Leiden, das ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Einschränkung zur Folge hat;
langdauernde Behandlung:Behandlung, die länger als ein Jahr dauert;
komplexe Behandlung:eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens zwei Fachgebieten erfordert;
behandelbares Leiden:Leiden, dessen Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.
Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.