Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
Art. 86ter – Grundsatz
Art. 86ter387
Grundsatz
- 387 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2025
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Art. 86ter Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Grundsatz Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teu
- SR-Nummer
- SR 831.201
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.01.1961
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht