Das BSV hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben:
Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.