Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990173 (SuG) zurückzuerstatten.
Art. 42 – Rückerstattung
Art. 42172
Rückerstattung
- 172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
- 173 SR 616.1
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). Rückerstattung Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach Artikel 28 des S
- SR-Nummer
- SR 831.301
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.01.1971
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht