Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben.
Art. 31 – Grundsatz
Art. 31
Grundsatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 31 Grundsatz Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben. Zweiter Teil: Versicherung / Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer / 5. Kapitel: Eintrittsgenera
- SR-Nummer
- SR 831.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht