Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
Art. 42 – Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
Art. 42
Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar. Zweiter Teil: Versicherung / Zweiter Titel: Obligatorisc
- SR-Nummer
- SR 831.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht