Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
Der Bundesrat überträgt:
der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968214 über das Verwaltungsverfahren.