Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
Sie ist verpflichtet:
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243