Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c–65e ergreifen.
Art. 72e – Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
Art. 72e
Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 72e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c–65e ergreifen. Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen / Zweiter Titel: Finanzierung von
- SR-Nummer
- SR 831.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht