Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach Bedarf ein.
Er oder sie muss die Kommission einberufen, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.
Das Sekretariat stellt den Kommissionsmitgliedern mit der Einberufung für jede Sitzung folgende Unterlagen zu:
die vom Präsidenten oder von der Präsidentin genehmigte schriftliche Tagesordnung;
für jedes Geschäft die erforderlichen Unterlagen.
Die Beratungen sind nicht öffentlich.