Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:
die Wohnung;
das Einfamilienhaus.
Zulässige Formen des Wohneigentums sind:
das Eigentum;
das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum;
das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;
das selbständige und dauernde Baurecht.