Bankstiftungen, deren Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Vorsorge im Sinne dieser Verordnung dienen, sind für die Steuerpflicht den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 80 BVG gleichgestellt.
Art. 6 – Bankstiftungen
Art. 6
Bankstiftungen
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Steuerliche Behandlung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 6 Bankstiftungen Bankstiftungen, deren Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Vorsorge im Sinne dieser Verordnung dienen, sind für die Steuerpflicht den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 80 BVG gleichgestellt. 2. Abschnitt: Steuerliche Behandlung
- SR-Nummer
- SR 831.461.3
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.11.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht