Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches98 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 30 – Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
Art. 3097
Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
- 97 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005, 5376).
- 98 SR 311.0
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 30 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005, 5376). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005, 5376). Strafloser Abbruch der Schwangerschaft Bei straflosem Abbruch ei
- SR-Nummer
- SR 832.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.03.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht