Ein einziges Früherkennungsprogramm wird in einem kantonal oder interkantonal bestimmten Gebiet durchgeführt, sofern dies erlaubt, den in diesem Gebiet für die Prävention des Brustkrebses notwendigen Beteiligungsgrad zu erreichen.
Eine Realisierungsdauer von mindestens acht Jahren ist zu garantieren.
Das Programm wird von einer Organisation nach Artikel 3 durchgeführt.