Das EDI kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen.
Art. 105h – Datenaustausch
Art. 105h462
Datenaustausch
- 462 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 105h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 20
- SR-Nummer
- SR 832.102
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht