Das EDI erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen.
Art. 75 – Nähere Vorschriften
Art. 75363
Nähere Vorschriften
- 363 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4245).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4245). Nähere Vorschriften Das EDI erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere Vorschriften über die Ers
- SR-Nummer
- SR 832.102
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht