Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 KVG schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.
Art. 7b – Fortdauer der Versicherungspflicht
Art. 7b62
Fortdauer der Versicherungspflicht
- 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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- SR-Nummer
- SR 832.102
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht