Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner.
Art. 15 – Einsichtnahme
Art. 1530
- 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Einsichtnahme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2025
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- SR-Nummer
- SR 832.104
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.07.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht