Der Versicherer muss ein Online-Verfahren anbieten. Er muss dem Leistungserbringer folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Angaben darüber, ob ein Versicherungsverhältnis besteht;
Gültigkeit der Versichertenkarte;
Daten nach Artikel 3 Absatz 1.
Bei der Abfrage im Online-Verfahren kann der Versicherer dem Leistungserbringer zusätzlich die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung stellen.
Die Abfrage im Online-Verfahren darf nur im Einverständnis der versicherten Person erfolgen.
Der Versicherer muss das Online-Verfahren so einrichten, dass die Abfrage nur mittels der Kennnummer der Versichertenkarte erfolgen kann.
Der Versicherer und der Leistungserbringer müssen durch angemessene technische Vorkehren eine sichere Datenübermittlung gewährleisten.