Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG182). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:
Erkrankungen der Zähne:
Idiopathisches internes Zahngranulom,
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste);
Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):
Präpubertäre Parodontitis,
Juvenile, progressive Parodontitis,
Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;
Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:
Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen,
Maligne Tumore im Gesichts‑, Kiefer- und Halsbereich,
Osteopathien der Kiefer,
Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen),
Osteomyelitis der Kiefer;
Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates:
Kiefergelenksarthrose,
Ankylose,
Kondylus- und Diskusluxation;
Erkrankungen der Kieferhöhle:
In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil,
Mund-Antrumfistel;
Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:
Schlafapnoesyndrom,
Schwere Störungen des Schluckens,
Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.