Die Kantone lassen die Abrechnung der Kantonsbeiträge und des Bundesbeitrags revidieren.
Sie reichen gleichzeitig mit der Abrechnung einen Bericht ein, der Auskunft gibt über:
den Zeitpunkt und den Umfang der Revision;
die Feststellungen, zu denen die Revision geführt hat;
die aus den Feststellungen zu ziehenden Schlüsse.
Das BAG prüft, ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird. Es richtet sich dabei nach Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 (SuG).