Die gemeinsame Einrichtung bezeichnet eine externe Revisionsstelle. Die Artikel 25–27 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 45 – Externe Revisionsstelle
Art. 45
Externe Revisionsstelle
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung 1. Abschnitt: Allgemeines
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 45 Externe Revisionsstelle Die gemeinsame Einrichtung bezeichnet eine externe Revisionsstelle. Die Artikel 25–27 sind sinngemäss anwendbar. 7. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung / 1. Abschnitt: Allgemeines
- SR-Nummer
- SR 832.12
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht