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Als Werbekosten gelten namentlich alle Aufwendungen für die Akquisition von Versicherten, unabhängig vom gewählten Werbekanal und Werbemittel.
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Art. 35 Werbekosten Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept