Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 49 Grundsätze 1 Der Versicherer führt für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. 2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Anforderungen an die Rechnungslegung festlegen. 4. Kapitel: Unternehmensführung und Revision / 3. Abschnitt: Rechnungslegung und externe Revision