Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:
die Versicherung der arbeitslosen Personen;
die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.195
Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.196
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.