Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.
Art. 17 – Behandlung im Ausland
Art. 17
Behandlung im Ausland
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 17 Behandlung im Ausland Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Dritter Titel: Versicherungsleistungen / 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sa
- SR-Nummer
- SR 832.202
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht