Ersetzt ein Hilfsmittel einen Gegenstand, den der Versicherte auch ohne die unfallbedingte Gesundheitsschädigung benützen würde, so kann er an den Kosten des von der Unfallversicherung abgegebenen Hilfsmittels beteiligt werden.
Art. 2 – Kostenbeteiligung
Art. 2
Kostenbeteiligung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1984
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Art. 2 Kostenbeteiligung Ersetzt ein Hilfsmittel einen Gegenstand, den der Versicherte auch ohne die unfallbedingte Gesundheitsschädigung benützen würde, so kann er an den Kosten des von der Unfallversicherung abgegebenen Hilfsmittels beteiligt werden.
- SR-Nummer
- SR 832.205.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.10.1984
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht