Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.
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Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden 1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen. 2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern. 5. Ka