Für besondere Spritzverfahren mit vermindertem Anfall an Farbnebeln und Lösungsmitteldämpfen gelten die Vorschriften der Artikel 8–37, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 38 – Allgemeines
Art. 38
Allgemeines
- Gliederungspfad
- III. Besondere Bestimmungen 5. Besondere Spritzverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.1966
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Art. 38 Allgemeines Für besondere Spritzverfahren mit vermindertem Anfall an Farbnebeln und Lösungsmitteldämpfen gelten die Vorschriften der Artikel 8–37, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird. III. Besondere Bestimmungen / 5. Besondere Spritzverfahren
- SR-Nummer
- SR 832.314.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.04.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht