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Art. 112 – Altrechtliche Invalidenrenten
Art. 112
Altrechtliche Invalidenrenten
- 197 SR 830.1
- 198 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
- 199 Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSGSR 830.1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All
- SR-Nummer
- SR 833.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht