Art. 44–45 – Invalidenrente
Art. 44–45104
- 104 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Versicherungsleistungen 6. Abschnitt: Invalidenrente
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 44–45 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil de
- SR-Nummer
- SR 833.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht