Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.
Art. 57 – Vergütung von Sachschäden
Art. 57
Vergütung von Sachschäden
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Versicherungsleistungen 9. Abschnitt: Weitere Leistungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 57 Vergütung von Sachschäden Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundhe
- SR-Nummer
- SR 833.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht