Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koordinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.
Art. 22 – Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
Art. 22
Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Versicherungsleistungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 22 Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführun
- SR-Nummer
- SR 833.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.11.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht