Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG148 findet Anwendung.
Art. 22 – Deckung der Verwaltungskosten
Art. 22147
Deckung der Verwaltungskosten
- 147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
- 148 SR831.10
- Gliederungspfad
- Zweiter Abschnitt: Die Organisation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323). Deckung der Verwaltungskosten Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben di
- SR-Nummer
- SR 834.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1952
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht