Art. 20 – Die Finanzierung
Art. 2056
- 56 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 192; BBl 2022393).
- Gliederungspfad
- III. Die Finanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 192; BBl 2022 393). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 192; BBl 2022 393). III. Die Finanzierung
- SR-Nummer
- SR 836.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.1952
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht