Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Art. 13 – Schlussbestimmung
Art. 13
- 25 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
- 26 Heute: das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 1 Ziff. 2 Bst. m der V vom 9. Mai 1979 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei – AS 1979 680).
- Gliederungspfad
- III. Schlussbestimmung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.04.2014
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
- SR-Nummer
- SR 836.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.11.1952
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht