(Art. 21i Abs. 3 FamZG)
Anrechenbar sind Ausgaben, die tatsächlich entstehen und für die zweckmässige Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind.
Die Finanzhilfen decken höchstens 50 Prozent dieser Ausgaben.
Die Familienorganisation sorgt dafür, dass die anrechenbaren Ausgaben für die Tätigkeiten, mit denen sie Mitgliederorganisationen beauftragt hat, höchstens zu 50 Prozent entschädigt werden.