Art. 74–75 – Weitere Massnahmen
Art. 74–75278
- 278 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
- Gliederungspfad
- Dritter Titel: Leistungen Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 74–75 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Dritter Titel: Leistungen / Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen
- SR-Nummer
- SR 837.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht