Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
in der Schweiz wohnt (Art. 12);
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.