Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
Zur Förderung der Wiedereingliederung inländischer Arbeitskräfte wird die Beteiligung des Bundes für den Zeitraum von 2020 bis 2022 um 69,5 Millionen Franken pro Jahr erhöht.369
...370
...371