Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.
Art. 96d – Zugriff auf das Einwohnerregister
Art. 96d419
Zugriff auf das Einwohnerregister
- 419 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
- Gliederungspfad
- Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 96d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I des
- SR-Nummer
- SR 837.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht