(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG)
Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.
Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.