(Art. 17 AVIG)
Die zuständige Amtsstelle führt innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum (Art. 19 Abs. 3) das erste Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person.
Bei diesem Gespräch erfolgt die persönliche Identifizierung der versicherten Person.
Die versicherte Person reicht bei diesem Gespräch die von der zuständigen Amtsstelle verlangten Informationen ein, namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen.