(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
Die Einstellung dauert:
1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.