Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 67 Voller Arbeitstag Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). Zweiter Titel: Leistungen / Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung