Art. 96 – Weitere Massnahmen
Art. 96263
- 263 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Zweiter Titel: Leistungen / Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen / 3. Abschnitt: Weitere
- SR-Nummer
- SR 837.02
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.08.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht