Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG dient als Kontaktstelle zwischen den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Durchführungsstellen.
Sie dient den Benutzerinnen und Benutzern und den Durchführungsstellen zur Übermittlung von Daten, Nachrichten, Informationen und Dokumenten, die notwendig sind für:
die Geltendmachung von Leistungen;
die Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 17 und 88 Absatz 1 AVIG; und
die Beratung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum.15