Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG.
Die Verantwortlichen der Stellen und Organe nach Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG stellen sicher, dass den Anwenderinnen und Anwendern der Informationssysteme nur die Berechtigungen gewährt werden, die sie benötigen.